§19–StromNEV-UmlageMit dem Energiewirtschaftsgesetz und der Stromnetzentgeltverordnung wurde vom Gesetzgeber eine zusätzliche Entlastung stromintensiver Industrien beschlossen. Danach können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß §19 Abs.2 StromNEV beantragen. Die den Übertragungsnetzbetreibern entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§19 Strom NEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.