GLOSSAR BESCHAFFUNG & FINANCE

Wissenswertes von A – Z!

Sie möchten sich in Bezug auf Fachbegriffe aus der Beschaffung, dem Leasing- u. Finance Sektor informieren?
Nutzen Sie dazu gerne unser Branchen Glossar. Bei weiterführenden Fragen zögern Sie bitte nicht, uns entsprechend zu kontaktieren.
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ABCP-Programm...
...ist ein Begriff aus dem Bereich der Leasing-Refinanzierung von Leasinggesellschaften. Abkürzung für "Asset-Backed-Commercial-Paper-Programm". Unter ABCP-Programmen veräußern Unternehmen, wie zum Beispiel Leasinggesellschaften, Forderungen an eine Zweckgesellschaft, die verzinsliche Wertpapiere über den Kapitalmarkt an Anleger begibt. Zins und Tilgung dieser Wertpapiere werden aus den Zahlungsströmen der abgetretenen Forderungen beglichen.

Ablehnung
Die Risikobeurteilung von Leasing-Engagements erfolgt auf der Grundlage von Kundenbonität, Objekt und Vertragskonstruktion. Mängel in einem oder mehreren Kriterien können zur Ablehnung eines Leasing-Antrages führen. Jedem Leasinggeber ist im Rahmen der eigenen Risiko-policy die Möglichkeit eingeräumt, Leasinganträge zu genehmigen, mit Auflagen zu genehmigen oder gänzlich abzulehnen.

Abnahmebestätigung/Abnahmeerklärung/Übernahmebestätigung
Der Leasingnehmer unterzeichnet diese bei Übernahme des Leasingvertrages und weist damit unwiderruflich seinen Leasinggeber an, an den ausliefernden Händler den Rechnungsbetrag auszuzahlen. Siehe hierzu auch die ergänzenden Infos unter Wissenswertes - die Übernahmebestätigung der Kuh Urmel und ihren 20 Kolleginnen.

Absatzleasing
Viele Hersteller und Händler bedienen sich des Leasing als Mittel der Absatzförderung. Bei dieser Lösung aus einer Hand braucht sich der Kunde nicht separat um die Finanzierung des Objekts zu kümmern. Leasing als Absatzinstrument reduziert die Hürde vor einer Investitionsentscheidung von großen Investitionssummen durch transparente und kalkulierbare Kostenbelastung dagegen stehenden kleinen Leasingraten, die sich zudem in der Regel selbst verdienen durch den Einsatz des Leasingobjektes.

Abschlussgebühren
Mit einer Abschlussgebühr können vor Vertragsbeginn anfallende Kosten, z. B. der Bonitätsprüfung (Banken und Auskunfteien erheben Gebühren), abgegolten werden.

Abschlusszahlungen
Für den Fall der Kündigung eines kündbaren Leasing-Vertrages werden Abschlusszahlungen des Leasing-Nehmers fällig, die bereits bei Vertragsbeginn im Leasing-Vertrag gestaffelt nach Kündigungsterminen festgelegt sind. Das Eigentum am Leasing-Objekt verbleibt unabhängig von der Leistung der Abschlusszahlung beim Leasing-Geber.

Abschreibungszeit
Investitionsgüter des Anlagevermögens unterliegen der technischen, wirtschaftlichen und zeitlich bedingten Abnutzung. Sie können somit nur für eine bestimmte Dauer genutzt werden. Die darauf aufbauenden Abschreibungszeiten sind in den amtlichen AfA-Tabellen ("Absetzung für Abnutzung") festgelegt. Die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzung für Abnutzung (AfA). Sie orientiert sich an der tatsächlichen Nutzungsdauer eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebes. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer kann der AfA zugrunde gelegt werden. Bei besonders intensiver Nutzung eines Wirtschaftsgutes, z. B. durch Mehrschichtbetrieb, kann die Nutzungsdauer verkürzt werden. Die betriebsindividuell festgestellte Nutzungsdauer bildet den Rahmen für die möglichen Laufzeiten eines Leasing-Vertrages (40 %-/90 %-Regel).

Absetzung für Abnutzung (AfA)
Dies ist der steuerliche Ausdruck für Abschreibungen. Abschreibung ist der Oberbegriff für alle möglichen Wertabsetzungen in der Bilanz. Die wesentlichste ist die sog. Absetzung für Abnutzung. Absetzungen für Abnutzungen kommen nur für abnutzbare Anlagegüter in Betracht. Sie sind zulässig für Gebäude und sonstige Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt.

Abwicklung von Leasing-Verträgen
1. Der Leasing-Nehmer stellt einen Leasing-Antrag an das Leasing-Unternehmen und fügt eine Kopie des Angebotes bzw. der Bestellung bzw. des Auftrages für das Leasing-Objekt bei sowie sonstige zur Objekt- bzw. Bonitätsbeurteilung notwendigen Unterlagen.

2. Die Leasing-Gesellschaft führt neben der Bonitätsprüfung des Leasing-Nehmers und Lieferanten eine Objekt- und Vertragsprüfung durch.

3. Bei Annahme des Leasing-Antrages durch die Leasing-Gesellschaft erhält der Leasing-Nehmer eine gegengezeichnete Ausfertigung des Leasing-Vertrages sowie ein Formular für die Abnahmebestätigung. Weitere Vertragsunterlagen sind je nach Konstruktion und Abreden denkbar.

4. Die Leasing-Gesellschaft bestellt sodann das gewünschte Objekt beim Lieferanten mit dem Auftrag, direkt an den Leasing-Nehmer zu liefern. Möglich ist auch, dass der Leasing-Geber in eine bereits erfolgte Bestellung des Leasing-Nehmers eintritt.

5. Nach Erhalt des Leasing-Objektes übermittelt der Leasing-Nehmer die Abnahmebestätigung rechtsverbindlich unterschrieben dem Leasing-Geber. Dieser bezahlt anschließend die Rechnung der Lieferfirma. Damit sind die Voraussetzungen für den Beginn der Vertragslaufzeit erfüllt.

6. Beginn der Vertragslaufzeit ist in der Regel der 1. oder 15. eines Monats. Tagesgenauer Vertragsbeginn ist beim Fahrzeug-Leasing üblich (Tag der Zulassung).

7. Der Leasing-Nehmer erhält die Leasing-Rechnung mit den endgültigen Vertragsdaten (Beginn der Vertragslaufzeit, Leasing-Bemessungsgrundlage, Leasing-Raten, usw.). Das Leasing-Entgelt wird üblicherweise im Lastschriftverfahren eingezogen.

8. Bei Vertragsende erfolgt die Rückgabe des Objektes an die Leasing-Gesellschaft. Eine Vertragsverlängerung bzw. ein Erwerb des Objektes durch den Leasing-Nehmer bedürfen gesondert zu treffender Vereinbarungen.

AfA-Zeit
AfA steht für Absetzung für Abnutzung. Investitionsgüter des Anlagevermögens unterliegen der technischen, wirtschaftlichen und zeitlich bedingten Abnutzung. Sie können somit nur für eine bestimmte Dauer genutzt werden. Die darauf aufbauenden Abschreibungszeiten sind in den amtlichen AfA-Tabellen ("Absetzung für Abnutzung") festgelegt. Die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzung für Abnutzung (AfA). Sie orientiert sich an der tatsächlichen Nutzungsdauer eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebes. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer kann der AfA zugrunde gelegt werden. Bei besonders intensiver Nutzung eines Wirtschaftsgutes, z. B. durch Mehrschichtbetrieb, kann die Nutzungsdauer verkürzt werden. Die betriebsindividuell festgestellte Nutzungsdauer bildet den Rahmen für die möglichen Laufzeiten eines Leasing-Vertrages, der im deutschen Recht zwischen 40% und 90% der betriebsgewönlichen Nutzungsdauer gestaltet wird. (gem. der 40 %-/90 %-Regel im Leasingerlass).

Aktivierung
Nach den Standard-Leasing-Verträgen von Leasing-Gesellschaften in Deutschland wird das Leasing-Objekt wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich dem Leasing-Geber zugerechnet, der es aktiviert und nach den steuerlichen Richtlinien abschreibt. Eine Aktivierung beim Leasing-Nehmer erfolgt somit grundsätzlich nicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Nach der Legaldefinition sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)/Allgemeine Leasing-Bedingungen (ALB) sind Grundlage eines zwischen einer Leasing-Gesellschaft und einem Leasing-Nehmer abgeschlossenen Leasing-Vertrages. In ihnen werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Allgemeine Geschäftsbedingungen/Allgemeine Leasing-Bedingungen unterliegen einer Inhaltskontrolle und verschiedenen Klauselverboten. Einzelheiten ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Allgemeine Leasing-Bedingungen (ALB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)/Allgemeine Leasing-Bedingungen (ALB) sind Grundlage eines zwischen einer Leasing-Gesellschaft und einem Leasing-Nehmer abgeschlossenen Leasing-Vertrages.

Amortisation
Unter Amortisation versteht man allgemein die Rückführung von Investitionsausgaben. Im Bereich des Leasings unterscheidet man Verträge mit Vollamortisation (VA) und solche mit Teilamortisation (TA). Bei VA-Verträgen deckt der Leasing-Nehmer mit den während der unkündbaren Grundmietzeit geleisteten Raten mindestens die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers. Bei TA-Verträgen reichen die während der Grundmietzeit vom Leasing-Nehmer entrichteten Raten nicht aus, um die oben erwähnten Gesamtkosten des Leasing-Gebers abzudecken. Gleichwohl ist auch bei diesem Vertragstyp vereinbart, dass der Leasing-Nehmer die Vollamortisation zum Vertragsende sicherstellt (z. B. durch Vereinbarung einer Restwertgarantie des Leasing-Nehmers bzw. eines Andienungsrechtes des Leasing-Gebers zum kalkulierten Restwert). Liegt ein kündbarer Leasing-Vertrag (Variante eines TA-Vertrages) vor, so hat der Leasing-Nehmer bei Kündigung eine Abschlusszahlung zu leisten. Hierdurch erzielt der Leasing-Geber die vorgesehene Vollamortisation.

Andienungsrecht
Bei Teilamortisationsverträgen vereinnahmt der Leasing-Geber über die Leasing-Raten nur einen Teil der gesamten Anschaffungskosten des Leasing-Objektes. Zum Ablauf des Leasing-Vertrages hat der Leasing-Geber das Recht (und nicht die Pflicht), dem Leasing-Nehmer das Objekt zum Marktwert aber mindestens zu dem bis dahin noch nicht amortisierten Restwert - wie im Leasing-Vertrag vereinbart - anzudienen. Der Leasing-Nehmer ist zum Kauf verpflichtet, ohne dass er seinerseits einen Anspruch darauf hat, den Gegenstand erwerben zu können.

Angebotswege im Leasing
Beim Direkt-Vertrieb akquiriert die Leasing-Gesellschaft Kunden über den eigenen Außendienst. Beim Hersteller-Leasing bieten Hersteller ihre Investitionsobjekte auch im Wege des Leasings an. Beim Händler-Leasing wird der Kontakt des Kunden zur Leasing-Gesellschaft durch den Händler von Investitionsgütern hergestellt. Die Angebote sind zunächst freibleibend für den Leasinggeber und Leasingnehmer in Bezug auf Konditionen und evtl. Annahmeverpflichtungen. Die Vertragsannahme und die Abwicklung des Leasing-Vertrages erfolgen nach der Bonitätsprüfung und Genehmigung des Antrages durch die Leasing-Gesellschaft.

Anpassungsklausel
In aller Regel sind die Leasingpläne im üblichen Rahmen des Retailgeschäftes (bis 1 Mio. Euro) für die gesamte Vertragslaufzeit fest vereinbart. Im big-ticket Sektor können individualrechtliche Anpassungsklauseln Änderungen während der Laufzeit vorsehen.

Anschaffungskosten
Die Anschaffungskosten entsprechen in der Regel dem Kaufpreis des Herstellers/Lieferanten für das Objekt zuzüglich der Nebenkosten für Lieferung und Montage. Sie sind Grundlage für die Berechnung der Leasing-Raten sowie für die Aktivierung bei der Leasing-Gesellschaft.

Anschluss-Leasing-Vertrag
Bei Ablauf von Leasing-Verträgen ist ein Abschluss von Verlängerungs-Leasing-Verträgen bzw. Anschlussverträgen möglich. Wertmäßige Basis für den Anschlussvertrag ist bei Teilamortisationsverträgen mindestens der noch nicht amortisierte Restwert und bei Vollamortisationsverträgen der Restbuchwert oder niedrigere gemeine Wert (Marktwert). Für den Verlängerungszeitraum gilt die Rest-AfA-Zeit als Orientierung.

Bei Ablauf von Leasing-Verträgen ist ein Abschluss von Verlängerungs-Leasing-Verträgen bzw. Anschlussverträgen möglich. Wertmäßige Basis für den Anschlussvertrag ist bei Teilamortisationsverträgen mindestens der noch nicht amortisierte Restwert und bei Vollamortisationsverträgen der Restbuchwert oder niedrigere gemeine Wert (Marktwert). Für den Verlängerungszeitraum gilt die Rest-AfA-Zeit als Orientierung.

Anzahlungen ggü. Lieferanten
Lieferanten verlangen bei größeren Industriemaschinen und -anlagen oftmals Anzahlungen, um beispielsweise ihren eigenen Einkauf damit abzudecken. Gängig sind hier Vereinbarungen z. B. ein Drittel des Kaufpreises bei Auftragserteilung und weitere zwei Drittel bei Bereitstellung/Lieferung. Häufig leisten die Leasing-Gesellschaften die Anzahlung für ihre Leasing-Nehmer gegen entsprechende Absicherungen. Gängigste Absicherung für die Leasinggesellschaft ist hier eine vollumfängliche Bankbürgschaft der Lieferantenbank. Die Zinsen für die Anzahlungen können je nach Kundenwunsch bzw. Kundenbonität gesondert abgerechnet oder den Investitionskosten als Leasing-Bemessungsgrundlage zugerechnet werden. Die Bankbürgschaft deckt in solchen Fällen das Risiko des Leasinggebers ab, dass das Leasinggut gegebenenfalls durch den Lieferanten nie fertiggestellt werden würde.

Asset-Backed-Securities (ABS)
ABS ist eine Finanztransaktion, bei der die Mittel für die Unternehmensfinanzierung - auch von Leasing-Gesellschaften - durch die Emission von Wertpapieren (Securities) am Kapitalmarkt bereitgestellt werden. Diese Wertpapiere sind durch Finanzaktiva (Asset), wie z. B. Forderungen, unterlegt (Backed). Die Forderungen werden hierbei an eine eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft verkauft, welche sich am Kapitalmarkt refinanziert.

Auflösung von Leasing-Verträgen
Bei berechtigten und wirtschaftlich begründeten Fällen (z. B. bei Totalverlust des Leasing-Objektes) können Leasing-Verträge auch während der an sich unkündbaren Grundmietzeit vorzeitig aufgelöst werden. In der Regel sind dann Ausgleichszahlungen zu leisten.

Auskunftspflichten
Zur Beurteilung der Bonität des Leasing-Nehmers hat dieser die für die Leasing-Gesellschaft wichtigen Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse auf Wunsch der Leasing-Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören in Abhängigkeit vom Geschäft Selbstauskünfte, Handels- und Bankauskünfte sowie Jahresabschlüsse.

Auslaufende Leasing-Verträge
In der Regel wird der Leasing-Nehmer von der Leasing-Gesellschaft vor Auslaufen eines Leasing-Vertrages über das bevorstehende Vertragsende informiert. Dies erfolgt, um eine Vereinbarung über die weitere Abwicklung zu treffen.

Banken-Leasing
Man spricht von Banken-Leasing, wenn eine Bank oder ein anderes Kreditinstitut seinen Kunden Leasing als Alternative zur Finanzierung einer Investition mit Kredit anbietet. Üblicherweise leitet das Kreditinstitut den Leasing-Antrag ihres Kunden an ihre Leasing-Gesellschaft (in der Regel Tochtergesellschaften mit Kapitalbeteiligung) zur Bearbeitung weiter Angebotswege im Leasing. Die Betreuung erfolgt oftmals über den Bankberater aus einer Hand. Nachteil: Leasingengagements bei der Bankentochter werden in aller Regel in den Kreditrahmen des Kunden mit einbezogen.

Barwert
Dies ist der durch Abzinsung (Diskontierung) ermittelte Gegenwartswert zukünftig fälliger Zahlungen. Die Abzinsung macht Zahlungsströme mit unterschiedlichen Zahlungsterminen vergleichbar.

Basel II
Ein internationales Gremium von Bankenaufsichtsbehörden und Notenbanken erarbeitete in Basel neue Regeln für die Eigenkapitalanforderungen der Kreditinstitute. Im Wesentlichen geht es den Aufsichtsgremien darum, die Kapitalanforderungen an Kreditinstitute bei ihrer Kreditvergabe stärker als bisher vom individuellen Risiko abhängig zu machen. Für die Kunden der Kreditinstitute bedeutet dies, dass ihr die Finanzierungskosten bestimmendes Kreditrisiko durch ein Rating ermittelt werden muss. Leasing verbessert die Bilanzrelationen des Leasing-Nehmers, was sich positiv auf dessen Rating auswirken kann. Leasing-Gesellschaften unterliegen indes selber für ihr Geschäft nicht den Regeln von Basel II.

BDL
Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V., Berlin, www.leasing-verband.de

Bestellung
Die Bestellung der Leasing-Objekte erfolgt durch die Leasing-Gesellschaft beim Lieferanten nach Annahme des Leasing-Antrags (einseitig unterzeichneter Leasingvertrag durch den späteren Leasingnehmer ohne Gegenzeichnung durch den Leasinggeber). Vor allem Leasing-Geber, die das Operating-Leasing betreiben, beschaffen sich die benötigten Wirtschaftsgüter durch direkte Bestellung nach ihren Vorstellungen. Das Leasing-Unternehmen kann auch in die bereits erfolgte Bestellung des Leasing-Nehmers zu den von diesem vereinbarten Einkaufsbedingungen eintreten.

In der Praxis existieren hierfür auch die Begrifflichkeiten: Leasingeintrittserklärung, Bestelleintritt oder Leasingbestätigung.

Betriebsvorrichtungen
Als solche gelten nach der Rechtsprechung Gebäudebestandteile in einem Gewerbebetrieb, die einem vom Gebäude getrennten Zweck dienen. Sie können steuerrechtlich wie bewegliche Wirtschaftsgüter geleast werden. Betriebsvorrichtungen sind z. B. Lade- und Fördervorrichtungen, Lastenaufzüge, Ladeneinrichtungen, Hochregalläger.

Big-Ticket-Leasing
Leasing-Verträge mit hohen Wertvolumina werden als Big-Ticket-Verträge bezeichnet. Sie sind insbesondere im Immobilien- und Fonds-Leasing sowie im Großmobiliengeschäft (Schiffe, Flugzeuge etc.) anzutreffen.

Bilanzneutralität
Durch die Aktivierung des Leasing-Objektes beim Leasing-Geber - nicht jedoch in der Bilanz des Leasing-Nehmers - wird bei Letzterem die Bilanzneutralität erreicht (sog. Off-Balance-Effekt). Der Leasing-Nehmer verbucht die Leasing-Aufwendungen in seiner Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsausgaben. Im Anhang des Jahresabschlusses finden sich allerdings Hinweise auf eingegangene Leasing-Verpflichtungen.

BITKOM
Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V., Berlin, www.bitkom.org

Bonität
Die Leasing-Gesellschaft prüft vor Abschluss eines Leasing-Vertrages die Fähigkeit des Leasing-Nehmers, die verabredeten Leasing-Raten bezahlen zu können (Bonität des Leasing-Nehmers) und die Fähigkeit des Lieferanten, seine Liefer- und Gewährleistungsverpflichtungen erfüllen zu können (Bonität des Lieferanten). Beides ist für einen störungsfreien Verlauf des Leasing-Vertrages von zentraler Bedeutung.

Bonitätsprüfung
Vor der Entscheidung über die Annahme eines Leasing-Vertrages prüft die Leasing-Gesellschaft den Antrag des Leasing-Nehmers auf Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität. Dazu gehört auch, ob die gewählte Vertragslaufzeit zur AfA-Zeit des Leasing-Objektes, der vorgesehenen Intensität der Nutzung und einem ggf. vereinbarten Restwert passt. Die Prüfung der Leasing-Fähigkeit des Objektes gehört ebenfalls, wie die Bonitätsprüfung des Leasing-Nehmers sowie die Prüfung des Lieferanten, zur Vertragsprüfung.

Bonus bei Mehrerlösbeteiligung
Bei einem Vertrag mit Mehrerlösbeteiligung ist es steuerlich unbedenklich, wenn der Leasing-Geber Teile des ihm verbleibenden Mehrerlöses beim Verkauf des Leasing-Objektes dem Leasing-Nehmer bei Abschluss eines neuen Vertrages als Bonus gutschreibt.

Buchverluste / Buchgewinne
Während der Laufzeit eines Leasing-Vertrages stellt sich beim Leasing-Geber - u. a. wegen der Vertragsabschlusskosten und wegen abnehmender Zinskosten - typischerweise ein degressiver Aufwandsverlauf ein. Sofern gleich bleibende Leasing-Raten vereinbart sind, übersteigt in der Anfangsphase bei der Leasing-Gesellschaft der Aufwand die Leasing-Erträge, so dass Buchverluste entstehen. Diese werden im weiteren Verlauf sukzessive ausgeglichen, wenn nach Absinken des Aufwands unter die Höhe der Leasing-Erträge Buchgewinne entstehen.

Buchwert
Dies ist der Wert, mit dem das Leasing-Objekt zum jeweiligen Stichtag in der Bilanz des Leasing-Gebers ausgewiesen wird. Er ergibt sich im Regelfall aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der bis zum Stichtag angefallenen Abschreibungen.

Buy-and-Lease
Eine im Immobilien-Leasing-Bereich verwendete Vertragsform, bei der die Leasing-Gesellschaft ein bereits bestehendes Objekt von einem Dritten erwirbt und an den Leasing-Nehmer verleast.

Capital Lease
Unter US-GAAP Bezeichnung für Finance Lease.

Cost-Income-Ratio
Die Cost-Income-Ratio bildet das Verhältnis von Aufwand und Ertrag ab. Im Leasingmarkt sind höhere Umsätze möglich, wenn höhere Risiken eingegangen werden. Wir bestimmen die Cost-Income-Ratio somit als Quotient aus der Summe aller Aufwendungen (abzüglich Bewertungsaufwand und Steuern) und den Erträgen, die sich aus Zinsergebnis aus dem Leasinggeschäft nach Schadensabwicklung, Ergebnis aus dem Versicherungsgeschäft, Ergebnis Neugeschäft, Verwertungsmehrergebnis, den Sonstigen betrieblichen Erträgen sowie dem Zinsergebnis (außerhalb des Leasinggeschäfts) zusammensetzen.

Cross-Border-Leasing
Leasing-Geschäft, bei dem Leasing-Geber und Leasing-Nehmer mit ihren jeweils eingetragenen Rechtspersönlichkeiten ihren Firmensitz in unterschiedlichen Ländern haben.

Deckungsbeitrag/DB
Der Deckungsbeitrag (DB), auch Bruttogewinn, ist ein Begriff aus der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung. Der Deckungsbeitrag ist der Betrag, den zum Beispiel ein Produkt zur Deckung der Fixkosten und zur Erzielung eines Nettogewinns leistet. Er wird ermittelt als Differenz aus Erlösen und den variablen Kosten, die durch das Produkt direkt ausgelöst wurden.

Degressive Leasing-Raten
Hierunter versteht man die Individualgestaltung mit anfänglich bewusst hohen Leasingraten hin zu während der Vertragslaufzeit abnehmenden Leasing-Raten (im umgekehrten Verhältnis siehe progressive Leasing Raten). Im Mobilien-Leasing wird dies in gewissen Grenzen auch steuerlich zu 100% anerkannt.

Dienstwagen- / Firmenwagen-Leasing
Dienstwagen werden häufig geleast, sowohl im Rahmen von Finance-Leasing Verträgen, aber auch Full-Service oder Flottenverträgen. Die Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer zur privaten Mitbenutzung unterliegt ebenso wie die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Unternehmer der Einkommensteuerpflicht und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft oder geleast ist.

DISPO-Rahmenvertrag
Großkunden, die regelmäßig Investitionen tätigen, können über den Abschluss eines Rahmenvertrages nachdenken. Sie profitieren innerhalb dieses Rahmens von einheitlichen, günstigen Konditionen. Das vereinbarte Leasingvolumen kann dann vom Kunden in einzelnen Tranchen abgerufen werden. Vorteile für den Kunden sind somit günstige Konditionen, reduzierter Aufwand und größere Flexibilität.

EBIT
Englische Abkürzung für "Earnings before interest and taxes". Der Begriff bezeichnet das Ergebnis vor Zinsaufwand und Steuern.

EBITA
Englische Abkürzung für Earnings before interest, taxes and amortisation. Der Begriff bezeichnet das Ergebnis vor Zinsaufwand, Steuern und Abschreibung.

EBT
Englische Abkürzung für "Earnings before taxes". Der Begriff bezeichnet das Ergebnis vor Steuern.

Eigentum
Man unterscheidet das zivilrechtliche, sich an den Bestimmungen des BGB orientierende Eigentum und das wirtschaftliche Eigentum. Wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er Letzteren im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, gilt er als wirtschaftlicher Eigentümer, dem das Wirtschaftsgut für steuerliche Zwecke zugerechnet wird. Die in der Praxis angebotenen Standard-Leasing-Verträge führen zu einer Zurechnung des wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Eigentums beim Leasing-Geber.

Eintritt in die Bestellung
Häufig hat der potenzielle Leasing-Nehmer den Leasing-Gegenstand bereits vor Abschluss eines Leasing-Vertrages beim Lieferanten bestellt. In diesem Fall kann der Leasing-Geber nach Vertragsschluss in die Bestellung des Leasing-Nehmers eintreten, mit der Folge, dass dessen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten vollständig auf ihn übergehen. Voraussetzung für den Eintritt in die Bestellung ist die Zustimmung des Lieferanten.

Elektronikversicherung
Diese vormals Schwachstromversicherung genannte Versicherung wird vorwiegend für EDV-Systeme und Geräte der Bürokommunikation abgeschlossen, für Hardware, Software oder das ganze System. Die meisten Leasing-Unternehmen bieten diese Versicherung zu günstigen Konditionen an.

Facility-Management
Unter Facility-Management versteht man eine von Immobilien-Leasing-Unternehmen angebotene Dienstleistung rund um den Betrieb bestehender Gebäude. Sie umfasst das kaufmännische, technische und infrastrukturelle Gebäudemanagement.

Factoring
Factoring ist eine Finanzdienstleistung, die der kurzfristigen Umsatzfinanzierung dient (in der Praxis oft im kurzfristigen Laufzeit-Bereich vor dem Leasing). Der Factor erwirbt aber vor allem die Forderungen des Factoringkunden gegen dessen Abnehmer (Debitor) und zieht sie direkt bei diesem ein. Als Gegenleistung für die Abtretung der Forderungen leistet der Factor an den Factoringkunden umgehend eine Zahlung, die sich an der Höhe der Forderung orientiert. Es gibt geschlossene und offene Systeme, bei dem der Kunde mehr oder weniger merkt, ob sein Lieferant über eine Factoringgesellschaft abwickelt. Der Vorteil für den Auftraggeber liegt in einem sicheren cash-management. Je nach Risikobewertung des Factors fallen die Gebühren dafür am Markt sehr unterschiedlich aus.

Fälligkeit von Leasing-Raten
Nach Abnahme des Leasing-Objektes durch den Leasing-Nehmer beginnt die Vertragslaufzeit und die Verpflichtung des Leasing-Nehmers zur Zahlung von Leasing-Raten. Gängige Praxis ist, das die Leasingraten auf den Tag der rechtsverbindlich unterzeichneten Übernahmebestätigung vorfällig berechnet werden (beim Darlehen in aller Regel mit 30 Tagen Anlaufphase nachschüssig) Diese sind überwiegend monatlich, in kleinerem Umfang auch vierteljährlich im Voraus fällig. Die Zahlung erfolgt in der Regel durch Lastschrifteinzug im Rahmen von erteilten Sepa-Lastschriftmandaten des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber.

Finance Lease
Leasing-Verhältnisse, bei denen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum am Leasing-Objekt verbundenen Risiken und Chancen auf den Leasing-Nehmer übergehen, werden unter IAS/IFRS als Finance Lease (unter US-GAAP als Capital Lease) bezeichnet. Dies wird anhand bestimmter Kriterien beurteilt (Internationale Leasing-Bilanzierung). Die bilanzielle Zurechnung des Leasing-Objekts erfolgt beim Leasing-Nehmer, der das Objekt in seiner Bilanz aktiviert und abschreibt. Finance Lease darf nicht verwechselt werden mit deutschem Finanzierungs-Leasing, bei dem die bilanzielle Zurechnung regelmäßig beim Leasing-Geber erfolgt.

Siehe auch: Finanzierungs-Leasing

Finanzamt
Über die steuerliche Zurechnung eines Leasing-Gegenstandes entscheidet in Zweifelsfällen das für die Leasing-Gesellschaft zuständige Betriebsfinanzamt.

Finanzierungs-Leasing
Unter dem Begriff werden in Deutschland Verträge mit Mietvertragscharakter von mittel- oder langfristiger Dauer summiert, deren Grundmietzeit kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Objektes und die auf die Vollamortisation des Leasing-Gegenstandes ausgerichtet sind. Finanzierungs-Leasing-Verträge, die in ihren Regelungen den Leasing-Erlassen entsprechen, führen zu einer Bilanzierung des Leasing-Objektes bei der Leasing-Gesellschaft.

Flotten-Leasing
Vom Flotten-Leasing spricht man in der Regel, wenn ein Unternehmen mehr als zehn Kraftfahrzeuge least. Oftmals kommt hier auch das Full-Service-Leasing zur Anwendung. Hierbei übernimmt der Leasing-Geber den technischen Service und nicht selten die gesamte Administration des Fuhrparks (Fuhrparkmanagement). Gebräuchlich sind bei der Gestaltung der Konditionen das offene und das geschlossene Kalkulationssystem, die sich danach unterscheiden, ob eine Einzelkostenabrechnung erfolgt oder ob eine pauschale Abrechnung mit dem Leasing-Nehmer vereinbart ist.

Fonds-Leasing
Fonds-Leasing dient als Modell zur Finanzierung großvolumiger Investitionen. Eine für die Durchführung einer Leasing-Transaktion gegründete Fonds-Gesellschaft erwirbt den Leasing-Gegenstand und vermietet ihn an den Leasing-Nehmer. Die Refinanzierung dieser Fonds-Gesellschaft erfolgt u. a. über die Aufbringung privaten Eigenkapitals. Derartige Fonds sind darauf ausgerichtet, dem Leasing-Nehmer besonders günstige Finanzierungskonditionen zu verschaffen.

Fördermittel
Zahlreiche Fördermaßnahmen werden auch bei Leasing gewährt. Die Einbindung von Fördermitteln in Leasing-Investitionen ist allerdings uneinheitlich geregelt und richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Förderprogramms. Wegen der unübersichtlichen Vielzahl verschiedener Fördermaßnahmen prüfen die Leasing-Gesellschaften die Möglichkeiten einer Einbindung in Leasing-Vereinbarungen jeweils bezogen auf den Einzelfall.

Forfaitierung
Die Forfaitierung (echter Forderungsverkauf) ist eine Art der Refinanzierung von Leasing-Gesellschaften, bei der die Leasing-Gesellschaft die zukünftig fällig werdenden Forderungen aus einem Leasing-Vertrag an einen Dritten, häufig an ein Kredit-Institut, verkauft. Dabei haftet die Leasing-Gesellschaft nur für den Bestand und die Einredefreiheit der Forderung (Veritätshaftung); das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Leasing-Nehmers als Schuldner geht auf den Forderungskäufer über (Bonitätshaftung).

Franchisesystem
Bei diesem Vertriebssystem erteilt der Franchisegeber seinen Partnern eine Lizenz zur selbstständigen Führung eines Betriebs und übernimmt unter anderem die Warenlieferung und Werbung selbst. Grundlage des Systems ist ein Franchisevertrag, durch den Module wie z. B. Marketing, Geschäftspolitik, Produktangebot und vieles mehr detailliert festgelegt werden. Der rechtlich selbstständige Franchisenehmer profitiert damit von einem bekannten Firmennamen und langjähriger Erfahrung aus dem Vertrieb. Der Franchisegeber kann ohne eigenen Kapitaleinsatz seine Produkte oder Dienstleistungen auf zusätzlichen Märkten vertreiben.

Fungibilität
Fungibilität bedeutet im Leasing, dass das Leasing-Objekt ein rechtlich selbständiges Wirtschaftsgut sein muss, für das es eine sogenannte Drittverwendungsfähigkeit geben muss. Drittverwendungsfähigkeit bedeutet, dass das Leasing-Objekt nicht so beschaffen sein darf, dass es nur von einem Einzigen, dem Leasing-Nehmer, wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Genau genommen ist damit der Spezialmaschinenbau vom Leasing ausgeschlossen, wobei wir auch hierfür individuelle Branchenlösungen anbieten können.

Gap-Versicherung
Dies ist eine Vollkaskoversicherung mit Zusatzabsicherung, die die vorzugsweise im Fahrzeug-Leasing-Bereich angebotene Vollkasko-Versicherung ergänzt, die ggf. entstehende Differenzen (englisch: Gap) zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert des Leasing-Objektes (z. B. Diebstahl, Totalschaden, Untergang) abdeckt.

Grundmietzeit (Grund-Leasing-Zeit)
Die Grundmietzeit (sog. Grund-Leasing-Zeit) ist ein wesentliches Merkmal des Leasing-Vertrages. In dieser Zeit kann der Vertrag von keiner Partei gekündigt werden. Die unkündbare Grundmietzeit darf bei normalem Finanzierungs-Leasing 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes nicht übersteigen und 40 % nicht unterschreitet. Näheres regeln die Leasing-Erlasse.

Ifo-Institut
Abk. für "ifo Institut für Wirtschaftsforschung e.V.". Das ifo-Institut ist eines der größten Wirtschaftsforschungsinstitute Deutschlands, das Forschungsergebnisse im Bereich Wirtschaft in regelmäßigen Abständen publiziert und auf der Internetseite www.cesifo-group.de veröffentlicht.

IFRS
Bei den International Financial Reporting Standards (IFRS) - vormals International Accounting Standards (IAS) - handelt es sich um von einem unabhängigen privaten Gremium, dem International Accounting Standards Board (IASB), entwickelte Regelungen der externen Berichterstattung von Unternehmen. IFRS bestehen aus den Standards selbst sowie den Auslegungen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) - vormals Standing Interpretations Committee (SIC). Sie sind seit dem Geschäftsjahr 2005 für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union (EU) in der von der EU übernommenen Form (endorsed) verpflichtend anzuwenden.

Immaterielle Wirtschaftsgüter
Von Immobilien-Leasing wird gesprochen, wenn der Gegenstand des Leasing-Vertrages ein unbewegliches Wirtschaftsgut ist. Zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern zählen Grundstücke und Grundstücksbestandteile (Gebäude, Betriebsvorrichtungen, komplette Produktions- und Versorgungsanlagen). Betriebsvorrichtungen werden ertragsteuerlich wie bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. Das Volumen des bilanzierten Neugeschäfts im Immobilien-Leasing betrug im Jahre 2003 7,5 Mrd. Euro.

Instandhaltung
Der Leasing-Nehmer wird regelmäßig vertraglich verpflichtet, das Leasing-Objekt laufend in ordnungsgemäßem gebrauchsfähigem Zustand zu halten, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durchführen zu lassen sowie ggf. einen Wartungsvertrag abzuschließen. Die Kosten der Instandhaltung der Leasing-Objekte sind vom Leasing-Nehmer zu tragen.

Internationale Leasing-Bilanzierung
Die leasingbezogenen Regelungen der beiden wichtigsten internationalen Rechnungslegungssysteme IAS/IFRS und US-GAAP sind einander ähnlich, jedoch nicht inhaltsgleich. Die Zurechnung des Leasing-Objekts richtet sich im Grundsatz danach, inwieweit die mit dem Eigentum an dem Objekt verbundenen Chancen und Risiken vom Leasing-Geber oder vom Leasing-Nehmer getragen werden. Das Leasing-Objekt wird bilanziell dem Leasing-Geber zugerechnet (sog. Operating Leasing), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Es darf nicht vereinbart sein, dass am Ende der Laufzeit des Leasing-Vertrages dem Leasing-Nehmer das Eigentum an dem Leasing-Objekt übertragen wird (Transfer of Ownership).

- Dem Leasing-Nehmer darf keine Kaufoption eingeräumt werden, deren Ausübungspreis deutlich unter dem für den Ausübungszeitpunkt zu erwartenden Marktwert des Leasing-Objekts liegt, sodass von vornherein die Ausübung der Option als hinreichend sicher angesehen werden kann (Bargain Purchase Option).

- Die Laufzeit des Leasing-Vertrages darf sich nicht auf den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objekts erstrecken. Unter US-GAAP gilt diesbezüglich eine Laufzeitobergrenze von 75 % der wirtschaftlichen Nutzungsdauer (Economic Life). Letztere ist nicht mit der im deutschen Handels- und Steuerrecht maßgeblichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gleichzusetzen, sondern übertrifft diese regelmäßig.

- Zu Beginn des Leasing-Vertrages muss der Barwert der vom Leasing-Nehmer während der gesamten Laufzeit zu leistenden Mindest-Leasing-Zahlungen (einschließlich eines garantierten Restwerts) den Verkehrswert des Leasing-Objekts unterschreiten (Recovery of Investment). Unter US-GAAP gilt diesbezüglich eine Barwertobergrenze von 90 % des Verkehrswertes.

Unter IAS/IFRS wird zusätzlich verlangt, dass das Leasing-Objekt nicht so beschaffen ist, das es ohne wesentliche Veränderung nur von dem speziellen Leasing-Nehmer genutzt werden kann (d. h. es darf kein Spezial-Leasing vorliegen). Darüber hinaus erfolgt nach IAS/IFRS neben der Prüfung der vorstehenden Voraussetzungen zusätzlich eine Beurteilung des Gesamtbilds der Verhältnisse. Dabei können folgende Merkmale gegen eine Zurechnung des Leasing-Objekts beim Leasing-Geber (d. h. gegen das Vorliegen eines Operating Lease) sprechen:

- Der Leasing-Nehmer kann das Leasing-Verhältnis auflösen, wobei er die damit verbundenen Verluste des Leasing-Gebers zu tragen hat.

- Gewinne oder Verluste aus Schwankungen des Restwerts des Leasing-Objektes fallen dem Leasing-Nehmer zu.

- Der Leasing-Nehmer hat die Möglichkeit, das Leasing-Verhältnis zu einer wesentlich unter der marktüblichen Miete liegenden Anschlussmiete zu verlängern.

Werden die vorstehenden Kriterien für einen Operating Lease nicht erfüllt, so erfolgt die Zurechnung des Leasing-Objekts beim Leasing-Nehmer. Derartige Leasing-Geschäfte werden unter IAS/IFRS als Finance Lease, unter US-GAAP als Capital Lease bezeichnet.

IT-Leasing-Produkte
Unter IT-Produkten verstehen wir historisch Geräte der Informationstechnik (wie PC, Server, Drucker), der Kopiertechnik und der Nachrichtentechnik, d. h. reine Hardware Komponenten. Mittlerweile ist auch der Softwarebereich fester Bestandteil des IT-Leasings. Ein Nischenprodukt des IT-Leasings stellt beispielsweise aktuell noch das web-hosting incl. auf die Zukunft berechnete Kosten eines Wartungsvertrages dar. Die Tendenz ist allerdings steigend.

Kalkulatorische Laufzeit
Leasing-Verträge mit Kündigungsmöglichkeit werden in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können vom Leasing-Nehmer nur zu vertraglich festgelegten Zeitpunkten gekündigt werden. Der erste Kündigungstermin liegt frühestens bei 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Bei der Berechnung der Leasing-Raten wird von einer kalkulatorischen Laufzeit ausgegangen. Im Falle der Kündigung durch den Leasing-Nehmer vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit sind Abschlusszahlungen, die von vornherein vereinbart sind, zu leisten.

Kaufoption
Bei Vollamortisationsverträgen im Mobilien-Leasing kann dem Leasing-Nehmer ein Optionsrecht eingeräumt werden, den Leasing-Gegenstand zu vorher festgelegten Bedingungen nach Ablauf der Grundmietzeit zu kaufen. Der Optionspreis entspricht dabei mindestens dem Restbuchwert bei linearer AfA bzw. einem ggf. niedrigeren Zeitwert zum Ende der Grundmietzeit.

Kilometer-Leasing-Vertrag
Bei diesem Vertragstyp werden eine bestimmte Laufzeit des Leasing-Vertrages, eine bestimmte kalkulatorische Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges und die Leasing-Rate vereinbart. Wird die Laufleistung unterschritten, erhält der Leasing-Nehmer in der Regel pro 1.000 Kilometer Minderleistung eine Vergütung. In dem umgekehrten Fall hat der Leasing-Nehmer regelmäßig einen Aufpreis zu zahlen. Nach Ablauf des Kilometer-Leasing-Vertrages ist das Fahrzeug an den Leasing-Geber zurückzugeben. Der Leasing-Geber trägt das Verwertungsrisiko sowie das Restwertrisiko. Der Leasing-Nehmer hat das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und ist zum Ausgleich eines etwaigen zustandsbedingten Fahrzeugminderwertes verpflichtet.

Kommunal-Leasing
Zum Kommunal-Leasing im engeren Sinne werden Leasing-Verträge mit Leasing-Nehmern gezählt, die zu dem Wirtschaftssektor "Staat" gehören, d. h. Gebietskörperschaften, Zweckverbände und in einen öffentlich-rechtlichen Haushalt eingebundene Einrichtungen. Zum Kommunal-Leasing im weiteren Sinne werden darüber hinaus Leasing-Verträge mit privatrechtlich organisierten Gesellschaften gezählt, an denen öffentlich-rechtliche Körperschaften mehrheitlich beteiligt sind und die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind.

Konversion
Konzessionsmodelle kommen im Rahmen von Public Private Partnerships zum Einsatz. Dabei verpflichtet sich ein im Bereich der Privatwirtschaft angesiedelter Konzessionsnehmer, anstelle der öffentlichen Hand eine bestimmte Leistung entweder in Form einer Gebäudeerrichtung (Baukonzession) oder in Form einer Dienstleistung (Dienstleistungskonzession) gegenüber einem Dritten zu erbringen. Durch die Konzession räumt die öffentliche Hand dem Konzessionsnehmer im Gegenzug das Recht ein, die Kosten des Projekts durch ein von dem Drittnutzer zu entrichtenden Entgelt zu refinanzieren.

Kostenvergleich
Der Kostenvergleich einer Leasing-Investition mit einer kreditfinanzierten Eigeninvestition kann grundsätzlich nur individuell unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Prämissen beim Investor bzw. dem einzelnen Kunden durchgeführt und beurteilt werden. Dabei spielen insbesondere die kalkulatorische Verzinsung des bei der Eigen- bzw. Bankfinanzierung erforderlichen Eigenkapitalanteils, der Fremdkapitalzins sowie die Steuersituation, die Abschreibungspraxis des Unternehmens und die vorgesehene Nutzungsdauer eine Rolle. Wegen der kontinuierlichen Zunahme zusätzlicher Serviceleistungen beim Leasing hat die früher häufigere Vergleichsrechnung heute kaum noch Bedeutung.

Kreditwesengesetz (KWG)
Das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) regelt die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Kreditgeschäft in Deutschland. Leasing-Unternehmen werden dort als Finanzunternehmen genannt, die grundsätzlich nicht den Regelungen für Kreditinstitute unterworfen sind.

Kündigungsmöglichkeiten
Kündigungsmöglichkeiten Leasing-Verträge sind während der fest vereinbarten Grund-Leasing-Zeit nicht kündbar; ausgenommen ist die Kündigung aus wichtigem Grund. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Leasing-Nehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder sonstige Umstände eintreten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Leasing-Vertrages deutlich gefährdet erscheinen lassen. Eine Sonderform ist der kündbare Vertrag. Dieser kann vom Leasing-Nehmer frühestens nach Ablauf einer Grund-Leasing-Zeit von 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu vorher vereinbarten Zeitpunkten gekündigt werden. Bei einer Kündigung wird die bereits im Vertrag zum jeweiligen Kündigungstermin festgelegte Abschlusszahlung fällig.

Laufzeit des Leasing-Vertrages
Auf die Gestaltung der Vertragslaufzeit nehmen im deutschen Leasingrecht die Leasing-Erlasse sowie die vom Leasing-Nehmer vorgesehene Nutzung des Leasing-Objektes Einfluss. Leasinggeber, die sich international refinanzieren, können hiervon ggfs. abweichen und zum Teil flexiblere Laufzeitgestaltungen (sowohl kürzer als auch längerfristig) anbieten. Daher haben wir im Übrigen Beides im Bestand!

Leasing (Herkunft)
Das Produkt Leasing stammt aus den USA. Es ist eine besondere Form der Nutzungsüberlassung. Englisch "to lease" bedeutet vermieten und fand anfänglich in den 80er Jahren Anwendung bei uns. Die entgeltliche Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsgutes auf Zeit steht hierbei stets im Vordergrund.

Leasing-Antrag
Mit dem Leasing-Antrag erklärt der Leasing-Interessent seinen Willen auf Abschluss eines Leasing-Vertrages gegenüber dem Leasing-Geber. Der Antrag enthält Angaben zum Leasing-Nehmer, zum Leasing-Objekt, zu den Vertragsdetails und zu den Konditionen. Erst wenn der Leasing-Geber den Antrag annimmt, kommt ein Leasing-Vertrag zustande.

Leasing-Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die Leasingkosten bestimmt sich unter Anderem nach den Anschaffungskosten bzw. nach den Herstellungskosten des Leasing-Gegenstandes. Kleinteilige Nebenkosten, wie z. B. Überführungs- und Installationskosten können entweder in die Leasing-Raten einbezogen oder dem Leasing-Nehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.

Eine weitere Bemessungsgrundlage für die Leasingkosten stellt die Bonität des Leasingnehmers dar sowie die Kombination aus Vertragsgestaltung von Mietsonderzahlung und/oder Laufzeitlänge und/oder Restwertgestaltung.

Leasing-Erlasse
Die vom Bundesministerium der Finanzen im Wege von Verwaltungsanweisungen veröffentlichten Leasing-Erlasse

- Vollamortisations-Erlass Mobilien-Leasing vom 19.04.1971 - Vollamortisations-Erlass Immobilien-Leasing vom 21.03.1972 - Teilamortisations-Erlass Mobilien-Leasing vom 22.12.1975 - Teilamortisations-Erlass Immobilien-Leasing vom 23.12.1991

regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasing-Objekten beim Leasing-Geber bzw. Leasing-Nehmer. Die Leasing-Erlasse bilden die steuerrechtliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland.

Leasing-Geber
Der Leasing-Geber (das Leasing-Unternehmen) ist der zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümer des Leasing-Gegenstandes. Und zwar vom Tag der Aktivierung des Leasingvertrages an bis zum Laufzeitende. Dies hat zur Folge, dass der Leasing-Gegenstand dem Leasing-Geber auch steuerlich zuzurechnen und daher ausschließlich in dessen Anlagevermögen zu bilanzieren ist.

Leasing-Motive
Leasing ermöglicht Investitionen ohne den Einsatz von Eigenkapital. Nach dem "Pay-as-you-earn-Prinzip" lassen sich die vereinbarten Leasing-Raten aus den erwirtschaften Erträgen aus der Nutzung des Investitionsobjektes bestreiten. Dadurch schont Leasing die Liquidität, lässt bestehende Kreditlinien unberührt und führt zu einer entsprechenden Erweiterung des unternehmerischen Handlungsspielraums. Leasing-Objekte sind Eigentum des Leasing-Gebers, der sie deshalb in seiner Bilanz führt. Diese Bilanzneutralität beim Leasing-Nehmer führt zu einer deutlichen Verbesserung wichtiger Bilanzrelationen, insbesondere der Eigenkapitalquote. Die Kostenbelastung durch Leasing-Raten ist über die gesamte fest vereinbarte Grundmietzeit sicher kalkulierbar. Da Leasing von vornherein eine zeitliche Befristung vorsieht, können veraltete Investitionsobjekte schneller und einfacher durch neue, dem technischen Fortschritt folgende, ersetzt werden.

Leasing-Nehmer
Der Leasing-Nehmer ist als Kunde der Vertragspartner des Leasing-Unternehmens. Dabei kann es sich sowohl um Unternehmen, als auch Verbraucher oder die öffentliche Hand handeln.

Leasing-Objekt
Das Leasing-Objekt ist Gegenstand des Leasing-Vertrages. Die wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein Wirtschaftsgut ein Leasing-Objekt sein kann, ist dessen Fungibilität. Als Hauptkategorien von Leasing-Objekten unterscheidet man Mobilien-, Immobilien- sowie immaterielle Wirtschaftsgüter.

Leasing-Quote
Die Leasing-Quote ist der Anteil der Leasing-Investitionen an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen (ohne Wohnungsbau). Seit der Einführung des Leasing-Produkts hat sich die Leasing-Quote kontinuierlich nach oben entwickelt. Derzeit (2010) beläuft sie sich auf 14,3 %. Im Mobilien-Leasing beträgt der Anteil 20,8 %, im Immobilien-Leasing 2,4 % (Zahlen des ifo Instituts).

Leasing-Rechnung
Zu Beginn der Vertragslaufzeit wird regelmäßig eine gesonderte Leasing-Rechnung (sog. Dauerrechnung) über die zukünftig ratierlich fälligen Leasing-Zahlungen von der Leasing-Gesellschaft an den Leasing-Nehmer erteilt. Möglich ist aber auch die Verwendung des Leasing-Vertrages als Leasing-Rechnung.

Leasing-Sonderzahlung
Leasing-Sonderzahlungen kommen insbesondere im Kfz-Leasing häufiger vor. Sie werden vom Leasing-Nehmer regelmäßig bei Vertragsbeginn zusammen mit der ersten Leasing-Rate gezahlt und mindern damit einerseits die zukünftigen Leasing-Raten, aber auch das Risiko des Leasinggebers. Sonderzahlungen werden im Rahmen des Risikomanagements des Leasing-Gebers oft eingesetzt, um dem höchsten Wertverlust des Leasingobjektes in der ersten Laufzeitdekade entgegen zu wirken und damit einem möglichen Ausfall zu verringern.

Leasing-Vermögen
Leasing-Objekte sind in der Bilanz der Leasing-Gesellschaft als Leasing-Vermögen aktiviert. Sie werden zunächst mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet und dann über die Laufzeit planmäßig abgeschrieben. Das gesamte Leasing-Vermögen der deutschen Leasing-Unternehmen belief sich im Jahre 2002 auf 210 Mrd. Euro (bewertet zu Anschaffungskosten) bzw. 125 Mrd. Euro (bewertet zu Buchwerten).

Lieferung
Bei ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung der vertragsgemäßen und funktionstüchtigen Leasing-Objekte bestätigt der Leasing-Nehmer dies durch Unterschrift in einer Abnahmebestätigung. Die Leasing-Gesellschaft zahlt bei Vorlage der vom Leasing-Nehmer unterzeichneten Abnahmebestätigung die Rechnung des Lieferanten.

Maschinenbruchversicherung
Für die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Leasing-Objekte ist der Leasing-Nehmer verantwortlich. Zur Reduzierung von Risiken sehen Leasing-Verträge über Industrie- und Produktionsmaschinen in der Regel vor, die Objekte gegen Maschinenbruch auf Kosten des Leasing-Nehmers zu versichern. Diesbezüglich unterstützen Leasing-Gesellschaften häufig ihre Kunden.

Mehr- / Mindererlösausgleich
Verträge mit Mehr-/Mindererlösausgleich sind eine im Mobilien-Leasing verbreitete Variante des Teilamortisationsvertrages. Bei Teilamortisationsverträgen wird nur ein Teil der Anschaffungs-/Herstellungskosten durch die während der Grundmietzeit gezahlten Leasing-Raten amortisiert; es bleibt ein nicht amortisierter Restwert offen. Zum Ausgleich dieses Restwerts wird das Leasing-Objekt nach Ablauf der Grundmietzeit am Markt verkauft. Wird dabei ein Mehrerlös erzielt, so wird dieser regelmäßig zwischen Leasing-Nehmer und Leasing-Geber aufgeteilt. Der Teilamortisationserlass erlaubt eine Beteiligung des Leasing-Nehmers am Mehrerlös bis zu maximal 75 %, ohne dass dadurch die Zurechnung des Leasing-Objektes beim Leasing-Geber gefährdet wird. Im Falle eines Mindererlöses muss dieser vollständig vom Leasing-Nehmer ausgeglichen werden.

Mietkauf
Beim Mietkauf sieht die vertragliche Regelung vor, das der Kunde (anders als im klassischen Leasingfall) mit dem Vertragsbeginn wirtschaftlicher Eigentümer wird, die Leasinggesellschaft als Mietkaufgeber, stattdessen juristischer Eigentümer wird.

Nebenkosten
Nebenkosten erhöhen den reinen Kaufpreis des Leasing-Objektes und umfassen z. B. Gebühren und Entgelte für Drittleistungen, Installations- und Einweisungskosten etc. Sie werden vom Leasing-Nehmer entweder unmittelbar oder durch Einbeziehung in die Leasing-Bemessungsgrundlage über die Leasing-Raten getragen.

Null-Leasing
Null-Leasing ist eine wettbewerbsrechtlich umstrittene Angebotsform, bei der die Summe der Leasing-Zahlungen genau dem Anschaffungswert des Leasing-Objekts entspricht. Anwendung findet dieses Modell in der Praxis in dem Fall, wo Hersteller und Leasinggeberfunktion in einer Hand sind (z. B. Herstellerleasing im Kfz.-Sektor).

Dem Kunden wird suggeriert, der Leasinggeber würde kostenfrei arbeiten. Tatsächlich ist das natürlich nicht so.

In Fällen, wo Hersteller und Leasinggeber aus einer Hand agieren, werden in der Regel die nicht vergebenen Rabatte intern vom Hersteller auf den Leasinggeber "umgebucht". Null Leasing ist deswegen in der Praxis vor allem ein beliebtes Modell der Automobilbranche.

Objektgesellschaften
Im Immobilien- und Großmobilien-Leasing werden in der Regel für jedes Objekt eigenständige Objektgesellschaften gegründet. Die Objektgesellschaft ist wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer und Vermieter des Leasing-Objekts. Sie übernimmt die komplette Leasing-Geberfunktion von der Anschaffung/Errichtung über die Finanzierung und Vermietung bis hin zur Verwertung des Objektes.

Objektprüfung
Die Objektprüfung ist für die Risikobeurteilung bei der Entscheidung über Leasing-Engagements von zentraler Bedeutung. Der Leasing-Geber hat ein elementares Interesse, möglichst werthaltige und eindeutig fungible Objekte, die in Serienproduktion erstellt werden und einen großen Markt haben, zu verleasen. Je individueller ein Leasinggut ausgestattet ist, umso mehr steigt das Risiko des Leasinggebers.

Operating-Leasing
Die unter IAS/IFRS und US-GAAP gebräuchliche Bezeichnung für Leasing-Verhältnisse, die nach bestimmten Klassifizierungskriterien (Internationale Leasing-Bilanzierung) nicht als Financier bzw. Capital Leises anzusehen sind, ist Operating Lease. Bei diesen Leasing-Geschäften wird das Leasing-Objekt dem Leasing-Geber zugerechnet, der es in seiner Bilanz aktiviert und abschreibt. Nach deutschem Verständnis steht dieser Begriff allgemein für Leasing-Verträge, bei denen der Leasing-Geber das Risiko der Vollamortisation trägt. Die Vollamortisation tritt hier erst durch nachfolgende Leasing-/Mietzeiten oder Objektverwertungen ein. Dieser Sektor ist gegenwärtig verstärkt im IT- und PKW-Leasing-Bereich anzutreffen.

Prime Standard
Der Prime Standard ist ein Teilmarkt an der Frankfurter Wertpapierbörse, der hohe Transparenzanforderungen an Emittenten stellt, die über die des General Standard hinausgehen (zum Beispiel sind Quartalsberichte zu veröffentlichen und die gesamte Unternehmenskommunikation muss auch in englischer Sprache erfolgen). Ein Listing im Prime Standard ist Voraussetzung für die Aufnahme in einen Auswahlindex der Deutschen Börse wie DAX, MDAX, TecDAX oder SDAX.

Progressiver Leasing-Zahlungsplan
Werden zwischen Leasing-Gesellschaft und Leasing-Nehmer progressive Leasing-Raten vereinbart, ergibt sich beim Leasing-Nehmer anfänglich zuerst eine kleine Kostenbelastung der Leasingrate, die sich dann sukzessive zum Ende hin steigert. Dies ist entweder über zwei Stufen, aber auch eine sukzessive ansteigende Progression möglich.

Dieses Modell ist vor allem dann beliebt, wenn eine Maschine beispielsweise zuerst im Kundenkreis bekannt gemacht werden muss und der Leasingnehmer mit steigenden Einnahmen durch den Einsatz des Leasingobjektes nach einer Einführungsphase rechnet. Entsprechend wird der Ertragsanfall bei der Leasing-Gesellschaft in die Zukunft verlagert. Zudem steht bei dem Vertragsmodell der Leasinggeber im erhöhten Risiko, weil Wertverläufe des Leasinggutes und Risikoverläufe des Leasinggebers antizyklisch verlaufen (Wertverlust des Leasinggutes ist anfänglich am höchsten bei kleinem Kapitaldienst). Daher ist eine sehr gute Bonitätsbewertung des Leasingnehmers bei progressiven Zahlungsverläufen obligatorisch.

Quartalszahlung
Leasing-Nehmer und Leasing-Geber können sich abweichend von zumeist üblichen monatlichen Leasing-Raten-Zahlungen darauf verständigen, dass quartalsweise Leasing-Raten gezahlt werden.

Das Modell findet erhöhte Akzeptanz im small-ticket Bereich oder ist ein Modell für Leasingnehmer, die ihren Leasingplan nochmals wirtschaftlicher gestalten möchten.

In der Regel sollte der Leasinggeber die quartalsweise Zahlung gegenüber der monatlichen Zahlung dem Kunden gegenüber monetär honorieren durch kumuliert niedrigere Leasinggebühren. Während einerseits dem Leasinggeber bei Quartalszahlern die fällige Leasingrate vorschüssig am Anfang des Quartals für Monat eins, zwei und drei in einer Summe zufließt, muss andererseits der Monatszahler den Leasinggeber erst zum jeweils Ersten des Monats bedienen. Der Mittelzufluss von Leasingrate zwei erfolgt in diesem Fall 30 Tage später, in Monat drei 60 Tage später. Diesen Zinsgewinn sollte der Leasinggeber zumindest anteilig an seinen Kunden weiter geben.

Rating
Rating-Agenturen beurteilen (englisch "raten") die Bonität eines Emittenten nach einem standardisierten Verfahren über lang- und kurzfristige Zeiträume. Die Bewertung mit "AAA" bedeutet zum Beispiel größte Zahlungsfähigkeit und "C" sowie "D" sehr geringe Wahrscheinlichkeit auf Zahlung.

Reparaturen
Wie im Falle des Kaufes hat auch bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen der Leasing-Nehmer alle notwendigen Reparaturen und Erhaltungsarbeiten an den Leasing-Objekten durchzuführen. Hierzu werden ihm eventuelle Gewährleistungs-, Nacherfüllungs- und Produkthaftungsansprüche des Leasing-Gebers (als Käufer und Eigentümer des Leasing-Objektes) gegenüber dem Lieferanten/Hersteller abgetreten.

Restwert
a) Buchtechnischer Restwert: Dies ist der Restbuchwert, der sich nach den buchhalterischen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Leasing-Vertrages für das Leasing-Objekt in der Bilanz ergibt.

b) Kalkulierter Restwert: Beim kalkulierten Restwert gehen Leasing-Nehmer und Leasing-Geber davon aus, dass nach Ablauf der vereinbarten Grundmietzeit das Leasing-Objekt noch einen bestimmten Restwert hat, der sich aus der vereinbarten Nutzung unter Berücksichtigung der zukünftigen Marktpreisentwicklung ergibt.

c) Marktwert: Der Marktwert ist der tatsächliche Wert eines Wirtschaftsgutes, der bei der jeweiligen Marktlage zum Zeitpunkt der Veräußerung erzielt werden kann.

ROE
Abkürzung für "Return on Equity" (deutsch "Eigenkapitalrentabilität"). Der ROE errechnet sich, indem der Jahresüberschuss ins Verhältnis zum bilanziellen Eigenkapital gesetzt wird. Die Kennzahl gibt Auskunft über die Rendite, die mit dem Kapital der Aktionäre erwirtschaftet wurde.

Rückgabepflicht
Nach Beendigung des Leasing-Vertrages hat der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt an den Leasing-Geber zurückzugeben. Der Leasing-Geber ist nach wie vor juristischer Eigentümer des Leasing-Objektes. Kommt der Leasing-Nehmer dieser Pflicht nicht nach, kann die Leasing-Gesellschaft weiterhin Zahlungen der Leasing-Raten sowie ggf. auch zusätzlich Schadensersatz verlangen.

Sach- und Preisgefahr
Der Leasing-Geber hat als Käufer und Eigentümer von Leasing-Objekten die Sach- und Preisgefahr (bspw. alle Gefahren des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchs-fähigkeit, der Beschädigungen sowie merkantiler Wertminderungen) zu tragen. Der Leasing-Geber überträgt im Rahmen des Leasing-Vertrages die Sach- und Preisgefahr gemäß den vertraglichen Bedingungen regelmäßig auf den Leasing-Nehmer. Grund hierfür ist, dass ausschließlich der Leasing-Nehmer das von ihm ausgesuchte bzw. für ihn gefertigte Objekt nutzt und auf dieses allein tatsächlichen Einfluss hat.

Sachmängel
Eine Sache ist (kaufrechtlich) frei von Sachmängeln, wenn sie - vereinfacht ausgedrückt - beim Gefahrenübergang auf den Leasing-Nehmer die nach dem Kaufvertrag zwischen Leasing-Geber und Lieferant/Händler vereinbarte Beschaffenheit hat. Im Falle von Sachmängeln stehen dem Leasing-Nehmer aufgrund der Abtretung der Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte des Leasing-Gebers entsprechende Ansprüche gegenüber dem Lieferanten/Händler zu.

sale-and-lease-back
Beim Sale-and-lease-back-Vertrag kauft die Leasing-Gesellschaft das Leasing-Objekt vom künftigen Leasing-Nehmer und verleast es diesem anschließend wieder zurück. Dadurch erzielt der Leasing-Nehmer einen Liquiditätszufluss, verbessert die Bilanzkennzahlen und optimiert die Bilanzstruktur. Hierdurch könnten u. U. auch stille Reserven mobilisiert werden.

Scoring-Verfahren
Bei Leasinggesellschaften werden Scoring-Verfahren verwendet, um die Bonität eines potenziellen Leasingnehmers zu ermitteln. Anhand einer statistischen Berechnung soll die Ausfallwahrscheinlichkeit für einen abzuschließenden Leasingvertrag bestimmt werden, die als Entscheidungsgrundlage für die Annahme einer Leasinganfrage dient.

GRENKE bewertet seit 1994 die Bonitäten ihrer Leasingnehmer mit Hilfe eines solchen Scoring-Verfahrens. Dazu nutzt sie externe Informationsquellen, zum Beispiel über die Auskunftei Creditreform, die sie durch ihre eigene Datenbasis ergänzt. Jeder potenzielle Leasingnehmer erhält für seine Bonität eine Scoring-Note, die letztendlich darüber entscheidet, ob es zu einem Vertragsabschluss kommt oder nicht.

Sicherheiten
Grundsätzlich dient dem Leasing-Geber das Leasing-Objekt als Sicherheit. Je nach Risikoeinschätzung können Zusatzsicherheiten vereinbart werden. Hierzu zählen z. B. Kautionen, Bürgschaften und Garantien.

Sicherungsbestätigung
Mit einer Sicherungsbestätigung informiert eine Versicherungsgesellschaft den Versicherungsnehmer bzw. Leasing-Geber darüber, dass ein bestimmtes Leasing-Objekt einen bestimmten Versicherungsschutz hat. Üblicherweise erhält der Leasing-Geber nach einer Sicherungsbestätigung dafür einen Sicherungsschein.

Siehe auch: Sicherungsschein

Sicherungsschein
Der Sicherungsschein legt fest, wem Leistungen eines Versicherers im Schadensfall an einem Leasing-Objekt zustehen. Regelmäßig werden Sicherungsscheine vom Versicherer auf den Leasing-Geber als Objekteigentümer ausgestellt. Der Inhaber des Sicherungsscheins kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.

Der Leasinggeber lässt sich zum Vertragsanfang daher einen Antrag auf Ausstellung eines Maschinen- oder Kfz.-Sicherungsscheines ausstellen, der vom Leasingnehmer zu unterschreiben ist. Die Leasinggesellschaft versendet diesen Antrag an den Versicherer, damit dieser einen Sicherungsschein ausstellt. Nach ordnungsgemäßer Leasingvertragsbeendigung gibt der Leasinggeber den Sicherungsschein wieder an den Versicherer zurück und macht damit den direkten Kommunikationsweg zwischen Versicherer und Kunde wieder frei.

Small-Ticket-Leasing
In diesem Marktsegment werden Geräte wie Notebooks, PCs, Monitore und andere Peripheriegeräte, kleine Netzwerke, Software sowie Telekommunikations-, Sicherungs- und Kopiertechnik mit einem Anschaffungswert vorwiegend bis zu 25.000 EUR verleast. Meistens findet hier ein vereinfachtes Bonitätsverfahren statt.

Software-Leasing
Gegenstand eines Leasing-Vertrages können auch Computerprogramme (Software) sein. Beim Software-Leasing erwirbt der Leasinggeber vom Lieferanten nicht "Eigentum" an der Software, sondern ein im Einzelfall näher zu beschreibendes Nutzungsrecht, das er dem Leasing-Nehmer im Rahmen des Leasing-Vertrages zur Nutzung überlässt. Das von dem Leasing-Geber zu erwerbende Recht muss in diesen Fällen zumindest "eigentumsähnlich" ausgestaltet sein und das Recht zur Vermietung der Software an den Leasing-Nehmer beinhalten. Software kann gemeinsam mit Hardware oder - soweit sie wirtschaftlich selbständig nutzungsfähig ist - auch alleine Gegenstand eines Leasing-Vertrages sein.

Spezial-Leasing
Wenn ein Leasing-Objekt so auf die speziellen Erfordernisse eines einzigen Leasing-Nehmers zugeschnitten ist, dass es nur von diesem wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann, liegt Spezial-Leasing vor. In diesen Fällen erfolgt die steuerliche Zurechnung des Leasing-Objektes beim Leasing-Nehmer.

Stille Reserven
Siehe auch: Sale-and-lease-back

Teilamortisation
Teilamortisation bedeutet, dass der Leasing-Nehmer mit den während der unkündbaren Grundmietzeit des Leasing-Vertrages geleisteten Zahlungen die Gesamtkosten des Leasing-Gebers (Anschaffungs-/Herstellungskosten, Nebenkosten, Finanzierungskosten) nur zum Teil deckt. Zur Sicherstellung der erforderlichen vollen Amortisation der Kosten bei Vertragsende stehen unterschiedliche vertragliche Vereinbarungen zur Verfügung (Amortisation).

Totalschaden
Für einen Totalschaden und andere Beschädigungen des Leasing-Objekts hat im Mobilien-Leasing der Leasing-Nehmer einzustehen, in dessen alleiniger Verfügungsgewalt sich das Leasing-Objekt während der Dauer des Leasing-Vertrages befindet. Der Leasing-Nehmer hat daher das Objekt regelmäßig angemessen zu versichern.

Umdeutung
Von (steuerlicher) Umdeutung spricht man, wenn die Finanzverwaltung bei der Prüfung der steuerlichen Zurechnung des Leasing-Objekts zu einem anderen Ergebnis gelangt als von Leasing-Geber und Leasing-Nehmer angestrebt wird. So kann beispielsweise eine abweichende Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens von Spezial-Leasing dazu führen, dass die Finanzverwaltung das Leasing-Objekt bei einem ansonsten erlasskonformen Vertrag dem Leasing-Nehmer anstatt dem Leasing-Geber zurechnet

Umtausch
Wenn ein Leasing-Objekt während der Dauer des Leasing-Vertrages gegen ein anderes ausgetauscht werden soll, z. B. um geänderten betrieblichen oder technischen Anforderungen des Leasing-Nehmers Rechnung zu tragen, kommt es zur sog. Umtauschabrechnung. Auf den Ablösebetrag wird der Verwertungserlös des zurückgegebenen Leasing-Objektes angerechnet. Über das neue Leasing-Objekt wird ein neuer Leasing-Vertrag mit neuer Laufzeit abgeschlossen.

Untergang
Der Untergang des Leasing-Objekts kann z. B. durch Unfall, Brand, Blitz-Stromschlag o. ä. Schadensereignisse verursacht werden. Im Mobilien-Leasing trägt der Leasing-Nehmer die Gefahr des Untergangs; er ist vertraglich verpflichtet, das Leasing-Objekt angemessen zu versichern. Reicht im Schadensfall die Versicherungsleistung nicht aus, um den Barwert der noch ausstehenden Leasing-Raten sowie eines kalkulierten Restwertes zu decken, hat der Leasing-Nehmer für den Differenzbetrag aufzukommen.

Untervermietung
Der Leasing-Nehmer ist zur Untervermietung der von ihm geleasten Objekte nur mit Zustimmung der Leasing-Gesellschaft berechtigt. Die Untervermietung birgt für den Leasing-Geber zusätzliche Risiken. Daher wird der Leasing-Geber seine Zustimmung regelmäßig von der Bonität des Leasing-Nehmers und des Untermieters sowie ggf. von zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen, beispielsweise direkten Mietzahlungen des Untermieters an den Leasing-Geber, abhängig machen.

US-Lease
Hierunter ist eine steuerliche Gestaltung zu verstehen, die es u. a. deutschen Kommunen in der Vergangenheit ermöglichte, von US-amerikanischen Steuervergünstigungen zu profitieren. Nach einer entsprechenden Gesetzesänderung in den USA sind derartige Geschäfte zukünftig nicht mehr möglich.

Bei US-Leases wurden kommunale Infrastruktureinrichtungen (z. B. Klärwerk, U-Bahn-Netz) an amerikanische Investoren vermietet und sofort wieder zurückgemietet. Die vertragliche Bindung der Kommunen erstreckte sich in der Regel auf 20 bis 30 Jahre. Die Kommune blieb weiterhin Eigentümerin des Objektes und konnte es weiterhin nutzen. Der US-amerikanische Fiskus gewährte den Investoren Steuervorteile, die zu einem bestimmten Teil der Kommune zugute kamen und durch entsprechende Ausgestaltung der gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen zu einem sofortigen Liquiditätszufluss führten.

US-Leases werden oft mit Cross-Border-Leasing gleichgesetzt, haben jedoch mit Finanzierungs-Leasing deutscher Prägung - egal ob grenzüberschreitend oder nicht - nichts zu tun.

Veräußerungserlös / Verwertungserlös
Der Veräußerungserlös des Leasing-Gegenstandes steht grundsätzlich dem Leasing-Geber als Eigentümer zu. Für den Teil des Veräußerungserlöses, der die Restamortisation übersteigt, können zwischen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer Vereinbarungen über die Aufteilung des Mehrerlöses getroffen werden (Mehr-/Mindererlösausgleich).

Bei Teilamortisationsverträgen darf der Anteil des Leasing-Nehmers maximal 75 % dieses Mehrerlöses ausmachen. Beim kündbaren Leasing-Vertrag dürfen maximal 90 % des Verwertungserlöses auf die vom Leasing-Nehmer zu leistende Abschlusszahlung im Falle einer Kündigung angerechnet werden.

Verität
Verkauft ein Leasing-Geber zukünftige Forderungen aus Leasing-Verträgen an ein Kreditinstitut (sog. Forfaitierung), so haftet er beim regresslosen Forderungsverkauf gegenüber dem Käufer nur für den rechtlichen Bestand der Forderung, d. h. diese muss frei von Einreden zum Zeitpunkt des Verkaufes und während der Dauer der Leasing-Zeit sein. Er haftet hingegen nicht für die Bonität des Leasing-Nehmers. Daher ist ein lückenloser und nachvollziehbarer Beschaffungsweg der Leasinggüter notwendig, um das Veritätsrisiko auszuschließen.

Verkehrswert
Der Verkehrswert (sog. gemeine Wert) entspricht dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen ist. Dieser Wert ist üblicherweise anzusetzen, wenn ein Leasing-Nehmer nach Ablauf eines Leasing-Vertrages das Leasing-Objekt vom Leasing-Geber kaufen möchte.

Verlängerungsoption / Verlängerungsvertrag
Durch eine Verlängerungsoption kann dem Leasing-Nehmer das Recht eingeräumt werden, nach Ablauf der Laufzeit des Leasing-Vertrages das Leasing-Objekt weiter nutzen zu können. Hierzu werden Verlängerungsverträge mit dem Leasing-Nehmer abgeschlossen, deren Ausgangspunkt grundsätzlich der Restbuchwert bzw. der niedrigere gemeine Wert oder der nicht amortisierte Restwert ist.

Vermieterpfandrecht
Ein Vermieter hat für seine Forderungen aus dem (Grundstücks-, Raum-) Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Das Pfandrecht besteht indes nur für im Alleineigentum des Mieters stehende Sachen. Zum lastenfreien Eigentumserwerb durch Leasing-Unternehmen beim Sale-and-lease-back ist es erforderlich, dass der Vermieter des Wohn- oder Geschäftsraumes gegenüber dem Leasing-Unternehmen auf sein Vermieterpfandrecht verzichtet.

Versicherungen
Im Interesse aller Vertragsbeteiligten sind Leasing-Objekte ausreichend zu versichern. Hierzu wird der Leasing-Nehmer regelmäßig in den Allgemeinen Leasing-Bedingungen auch vertraglich verpflichtet. Manche Leasing-Gesellschaften bieten ihren Kunden individuelle Lösungen zum Thema Versicherung an. Die Zahlung der Versicherungsprämien obliegt regelmäßig dem Leasing-Nehmer.

Vollamortisation
Vollamortisation liegt vor, wenn die Gesamtinvestitionskosten des Leasing-Gebers einschließlich seiner Zins- und Verwaltungsaufwendungen sowie seines Gewinns durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen abgedeckt werden. Beim deutschen Finanzierungs-Leasing garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber die Vollamortisation. Bei Vollamortisations-verträgen geschieht dies allein durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen während der Grundmietzeit, bei Teilamortisationsverträgen zusätzlich über den vom Leasing-Nehmer garantierten Restwert. Vgl. auch Teilamortisation.

Vollkasko
Im Kfz-Leasing wird von Leasing-Gesellschaften u. a. der Abschluss einer Vollkaskoversicherung durch den Leasing-Nehmer verlangt. Diese Versicherung kann vom Leasingnehmer direkt abgeschlossen werden bei seiner Versicherung. Oftmals bieten die Leasinggeber auch Versicherungs-lösungen in Verbindung mit ihren Leasingkonstrukten an.

Voranfrage / Vorprüfung
Besonders im Vertriebs-Leasing sind schnelle Entscheidungen von Leasing-Gesellschaften wichtig. Daher reichen die Hersteller/Händler bei größeren Investitionen zuweilen Voranfragen ein, damit die Leasing-Gesellschaften die Prüfung von Kundenbonität und Objektqualität vornehmen kann. Dadurch werden der Vertragsabschluss des Lieferanten erleichtert und die Vertragsabwicklung beschleunigt.

Widerrufsrecht / Widerrufsbelehrung
Ist der Leasing-Nehmer Verbraucher, so kann er innerhalb einer zweiwöchigen Frist einen Leasing-Vertrag widerrufen. Die Leasing-Gesellschaft muss den Verbraucher über sein diesbezügliches Widerrufsrecht belehren. Im Falle des Widerrufes durch den Verbraucher wird der Leasing-Vertrag rückabgewickelt: Der Leasing-Nehmer hat das Leasing-Objekt zurückzugeben. Der Leasing-Geber muss gezahlte Raten an den Leasing-Nehmer erstatten. Für den Gebrauch des Leasing-Objektes steht dem Leasing-Geber eine Nutzungsentschädigung zu. Unternehmen, die nicht unter den Verbraucherschutz fallen, haben dieses Widerrufsrecht per gesetzlichen Status nicht.

Zubehörhaftung
Als Zubehör werden bewegliche Sachen bezeichnet, die ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dort dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zur Hauptsache in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen.

Eine Hypothek auf ein Grundstück erstreckt sich beispielsweise auch auf das Zubehör, soweit es im Eigentum des Grundstückseigentümers steht. Beim Leasing kann es in erster Linie bei Sale and lease back zur Zubehörhaftung kommen. In diesen Fällen benötigt der Leasing-Geber die Freigabe-Erklärung eines evtl. Hypothekengläubigers, um lastenfreies Eigentum erwerben zu können (siehe auch Vermieterpfandrecht).
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