GLOSSAR BESCHAFFUNG & FINANCE

Wissenswertes von A – Z!

Sie möchten sich in Bezug auf Fachbegriffe aus der Beschaffung, dem Leasing- u. Finance Sektor informieren?
Nutzen Sie dazu gerne unser Branchen Glossar. Bei weiterführenden Fragen zögern Sie bitte nicht, uns entsprechend zu kontaktieren.
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Es gibt 14 Namen in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben L beginnen.
Laufzeit des Leasing-Vertrages
Auf die Gestaltung der Vertragslaufzeit nehmen im deutschen Leasingrecht die Leasing-Erlasse sowie die vom Leasing-Nehmer vorgesehene Nutzung des Leasing-Objektes Einfluss. Leasinggeber, die sich international refinanzieren, können hiervon ggfs. abweichen und zum Teil flexiblere Laufzeitgestaltungen (sowohl kürzer als auch längerfristig) anbieten. Daher haben wir im Übrigen Beides im Bestand!

Leasing (Herkunft)
Das Produkt Leasing stammt aus den USA. Es ist eine besondere Form der Nutzungsüberlassung. Englisch "to lease" bedeutet vermieten und fand anfänglich in den 80er Jahren Anwendung bei uns. Die entgeltliche Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsgutes auf Zeit steht hierbei stets im Vordergrund.

Leasing-Antrag
Mit dem Leasing-Antrag erklärt der Leasing-Interessent seinen Willen auf Abschluss eines Leasing-Vertrages gegenüber dem Leasing-Geber. Der Antrag enthält Angaben zum Leasing-Nehmer, zum Leasing-Objekt, zu den Vertragsdetails und zu den Konditionen. Erst wenn der Leasing-Geber den Antrag annimmt, kommt ein Leasing-Vertrag zustande.

Leasing-Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die Leasingkosten bestimmt sich unter Anderem nach den Anschaffungskosten bzw. nach den Herstellungskosten des Leasing-Gegenstandes. Kleinteilige Nebenkosten, wie z. B. Überführungs- und Installationskosten können entweder in die Leasing-Raten einbezogen oder dem Leasing-Nehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.

Eine weitere Bemessungsgrundlage für die Leasingkosten stellt die Bonität des Leasingnehmers dar sowie die Kombination aus Vertragsgestaltung von Mietsonderzahlung und/oder Laufzeitlänge und/oder Restwertgestaltung.

Leasing-Erlasse
Die vom Bundesministerium der Finanzen im Wege von Verwaltungsanweisungen veröffentlichten Leasing-Erlasse

- Vollamortisations-Erlass Mobilien-Leasing vom 19.04.1971 - Vollamortisations-Erlass Immobilien-Leasing vom 21.03.1972 - Teilamortisations-Erlass Mobilien-Leasing vom 22.12.1975 - Teilamortisations-Erlass Immobilien-Leasing vom 23.12.1991

regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasing-Objekten beim Leasing-Geber bzw. Leasing-Nehmer. Die Leasing-Erlasse bilden die steuerrechtliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland.

Leasing-Geber
Der Leasing-Geber (das Leasing-Unternehmen) ist der zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümer des Leasing-Gegenstandes. Und zwar vom Tag der Aktivierung des Leasingvertrages an bis zum Laufzeitende. Dies hat zur Folge, dass der Leasing-Gegenstand dem Leasing-Geber auch steuerlich zuzurechnen und daher ausschließlich in dessen Anlagevermögen zu bilanzieren ist.

Leasing-Motive
Leasing ermöglicht Investitionen ohne den Einsatz von Eigenkapital. Nach dem "Pay-as-you-earn-Prinzip" lassen sich die vereinbarten Leasing-Raten aus den erwirtschaften Erträgen aus der Nutzung des Investitionsobjektes bestreiten. Dadurch schont Leasing die Liquidität, lässt bestehende Kreditlinien unberührt und führt zu einer entsprechenden Erweiterung des unternehmerischen Handlungsspielraums. Leasing-Objekte sind Eigentum des Leasing-Gebers, der sie deshalb in seiner Bilanz führt. Diese Bilanzneutralität beim Leasing-Nehmer führt zu einer deutlichen Verbesserung wichtiger Bilanzrelationen, insbesondere der Eigenkapitalquote. Die Kostenbelastung durch Leasing-Raten ist über die gesamte fest vereinbarte Grundmietzeit sicher kalkulierbar. Da Leasing von vornherein eine zeitliche Befristung vorsieht, können veraltete Investitionsobjekte schneller und einfacher durch neue, dem technischen Fortschritt folgende, ersetzt werden.

Leasing-Nehmer
Der Leasing-Nehmer ist als Kunde der Vertragspartner des Leasing-Unternehmens. Dabei kann es sich sowohl um Unternehmen, als auch Verbraucher oder die öffentliche Hand handeln.

Leasing-Objekt
Das Leasing-Objekt ist Gegenstand des Leasing-Vertrages. Die wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein Wirtschaftsgut ein Leasing-Objekt sein kann, ist dessen Fungibilität. Als Hauptkategorien von Leasing-Objekten unterscheidet man Mobilien-, Immobilien- sowie immaterielle Wirtschaftsgüter.

Leasing-Quote
Die Leasing-Quote ist der Anteil der Leasing-Investitionen an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen (ohne Wohnungsbau). Seit der Einführung des Leasing-Produkts hat sich die Leasing-Quote kontinuierlich nach oben entwickelt. Derzeit (2010) beläuft sie sich auf 14,3 %. Im Mobilien-Leasing beträgt der Anteil 20,8 %, im Immobilien-Leasing 2,4 % (Zahlen des ifo Instituts).

Leasing-Rechnung
Zu Beginn der Vertragslaufzeit wird regelmäßig eine gesonderte Leasing-Rechnung (sog. Dauerrechnung) über die zukünftig ratierlich fälligen Leasing-Zahlungen von der Leasing-Gesellschaft an den Leasing-Nehmer erteilt. Möglich ist aber auch die Verwendung des Leasing-Vertrages als Leasing-Rechnung.

Leasing-Sonderzahlung
Leasing-Sonderzahlungen kommen insbesondere im Kfz-Leasing häufiger vor. Sie werden vom Leasing-Nehmer regelmäßig bei Vertragsbeginn zusammen mit der ersten Leasing-Rate gezahlt und mindern damit einerseits die zukünftigen Leasing-Raten, aber auch das Risiko des Leasinggebers. Sonderzahlungen werden im Rahmen des Risikomanagements des Leasing-Gebers oft eingesetzt, um dem höchsten Wertverlust des Leasingobjektes in der ersten Laufzeitdekade entgegen zu wirken und damit einem möglichen Ausfall zu verringern.

Leasing-Vermögen
Leasing-Objekte sind in der Bilanz der Leasing-Gesellschaft als Leasing-Vermögen aktiviert. Sie werden zunächst mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet und dann über die Laufzeit planmäßig abgeschrieben. Das gesamte Leasing-Vermögen der deutschen Leasing-Unternehmen belief sich im Jahre 2002 auf 210 Mrd. Euro (bewertet zu Anschaffungskosten) bzw. 125 Mrd. Euro (bewertet zu Buchwerten).

Lieferung
Bei ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung der vertragsgemäßen und funktionstüchtigen Leasing-Objekte bestätigt der Leasing-Nehmer dies durch Unterschrift in einer Abnahmebestätigung. Die Leasing-Gesellschaft zahlt bei Vorlage der vom Leasing-Nehmer unterzeichneten Abnahmebestätigung die Rechnung des Lieferanten.
Wir sind für sie da

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